Bekanntmachungen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 252) wird für die Gemeinde Henstedt-Ulzburg verordnet:
§ 1
Zu dem nachstehend aufgeführten Datum, Ortsteil, Zeit und Anlass dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LÖffZG geöffnet sein:
Gebiet | Ortsteil Ulzburg |
Wochentag, Datum | Sonntag, 04.11.2018 |
Verkaufszeiten | 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Anlass | „Oktoberfest" |
§ 2
Das Offenhalten der Verkaufsstellen ist in den betreffenden Geschäften per Aushang bekannt zu geben.
§ 3
Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Gesetzes über den Mutterschutz sind zu beachten.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LÖffZG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft und mit Ablauf des in § 1 genannten Tages außer Kraft.