Bekanntmachungen

I. Nachtragssatzung zur Satzung der Jugendstiftung Henstedt-Ulzburg

Aufgrund der § 5 und 17 des Gesetzes über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein und § 10 der Stiftungssatzung wird nach Beschlussfassung des Stiftungsrates vom 27.11.2014 mit Zustimmung durch die Gemeindevertretung vom 16.12.2014 und nach Genehmigung des Landrates des Kreises Segeberg als Kommunalaufsicht vom 30.12.2014 folgende I. Nachtragssatzung zur Satzung der Jugendstiftung erlassen:

I. Änderungen

§ 7 Nr. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

Der Stiftungsrat wird von seiner bzw. seinem Vorsitzenden – bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.

II. Inkrafttreten

Die I. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Henstedt-Ulzburg, den 23.01.2015

Jugendstiftung Henstedt-Ulzburg
Der Stiftungsvorstand
gez. Stefan Bauer
(Bürgermeister)

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