Bekanntmachungen

Hebesatzsatzung

Satzung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H., S. 404), sowie der §§ 1 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und der §§ 1 und 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg vom 26.11.2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg erhebt auf den in ihrem Gebiet liegendem Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und von den Gewerbetreibenden eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

(2) Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden wie folgt fällig:

  1. am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt;
  2. am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 EUR nicht übersteigt.

 

§ 2
Realsteuerhebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

(1) Grundsteuer für

a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 339 v.H.
b) die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 308 v.H.

(2) Gewerbesteuer auf 380 v.H.

 

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer vom 09.12.2020 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 10.10.2022 außer Kraft.

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