Lärmaktionsplanung 2024 – Aktualisierung des Lärmaktionsplans 2018
Öffentliche Auslegung
Gemäß der EU-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) sind Gemeinden und Städte generell verpflichtet, eine Lärmminderungsplanung aufzustellen bzw. regelmäßig zu aktualisieren. Das Ziel ist dabei, den Umgebungslärm darzustellen und Maßnahmen zur Minderung des Lärms zu entwickeln.
Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Henstedt-Ulzburg aus dem Jahre 2018 wird im Rahmen der Lärmaktionsplanung 2024 aktualisiert. Hierbei werden die bisherigen Inhalte überarbeitet.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans 2024 wurde vom gemeindlichen Bauausschuss in seiner Sitzung 06/2023-2028 am 09.07.2024 zur Kenntnis genommen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Der Entwurf der Lärmaktionsplanung 2024 der Gemeinde Henstedt-Ulzburg wird in der Zeit
vom 22.07.2024 bis zum 23.08.2024
in unserem Ratsinformationssystem veröffentlicht. Zudem liegen der Entwurf und die dazugehörigen Unterlagen im Rathaus, in 24558 Henstedt-Ulzburg, Rathausplatz 1, im Flurbereich des 3. OG, zur Einsicht öffentlich aus.
Während der öffentlichen Auslegung wird allen Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im weiteren Verlauf der Lärmaktionsplanung erfolgt eine sachgerechte Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen. Abschließend ist der Lärmaktionsplan durch die Gemeindevertretung zu beschließen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutzverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Art. 13 DSGVO)“, das mit ausliegt.