Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg
über die Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonntagen.
Gmäß § 11 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten des Landes SchleswigHolstein (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes dürfen folgende Verkaufsstellen an Sonntagen in der Zeit von 11:00 bis 17:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:
Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und der Großhandel. Alle Apotheken haben die Möglichkeit an allen Sonntagen zu öffnen.