Geplantes Naturschutzgebiet „Henstedter Moor“: öffentliche Auslegung der Landesverordnung

Henstedter Moor (Foto: Quade)

Im Auftrage des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) wird der Entwurf der Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Henstedter Moor“ vom 19. Januar 2016 für die Dauer eines Monats während der Dienststunden im Rathaus Henstedt-Ulzburg, der Stadt Norderstedt und Amt Itzstedt zur Einsicht öffentlich ausgelegt.

Das Naturschutzgebiet ist rund 218 ha groß und umfasst das Henstedter Moor mit angrenzenden Heide- und Grünlandflächen, Wäldern und Ackerflächen. Bestandteile des Naturschutzgebietes sind die Landschaftsteile mit den Bezeichnungen Lütt Wittmoor, Immermoor, Wittmoor, Hitten Moor, Horstmoor, Steinberg und Heidhornsberg. Der Geltungsbereich der Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet kann der nachfolgenden Planzeichnung entnommen werden.

Der Entwurf der Landesverordnung mit den Übersichtskarten und den dazugehörigen Abgrenzungskarten liegt im Zeitraum 4. April bis 9. Mai 2016 im Rathaus der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, Rathausplatz 1, 24558 Henstedt-Ulzburg im Fachbereich Bauen, Planen und Umwelt, Sachgebiet „Grünplanung und Umwelt“, Zimmer 3.08 während folgender Zeiten öffentlich aus: montags bis freitags 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags 14.00 bis 18.00 Uhr sowie im Rathaus der Stadt Norderstedt und des Amtes Itzstedt während der dortigen Dienststunden.

Jeder, dessen Belange durch die Landesverordnung berührt werden, kann bei der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, der Stadt Norderstedt, des Amtes Itzstedt, der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg  und des Kreises Stormarn oder dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, vom ersten Tag der Auslegung an bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist eine Stellungnahme schriftlich oder zur Niederschrift abgeben. Die Stellungnahme sollte zusätzlich als Word-Dokument an folgende E-Mail-Adresse gesandt werden: Ines.Winkelmann@llur.landsh.de.

Fläche und Projekte in dem geplanten Naturschutzgebiet dürfen gemäß § 12 Absatz 2 LNatSchG von der Bekanntmachung der Auslegung an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens jedoch drei Jahre lang, nur verändert werden, soweit dies dem Schutzzweck der beabsichtigten Verordnung nicht gefährdet, hiervon unberührt bleibt die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung.

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen und teilt den Betroffenen das Ergebnis der Prüfung mit oder führt einen Erörterungstermin durch.

Die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

Eine Verletzung der im § 19 des Landesnaturschutzgesetzes bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift gegenüber dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Beschreibung des Schutzzweckes.

Etwaige Entschädigungsansprüche gemäß § 54 des Landesnaturschutzgesetzes  aufgrund von Verboten oder Beschränkungen von zulässigen Handlungen nach dieser Verordnung können bereits jetzt geltend gemacht werden.

Der Entwurf und die dazugehörigen Karten sind auch im Internet unter folgendem Link einsehbar:

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schutzgebiete/naturschutzgebiete.html

Anlage:
Übersichtsplan Henstedter Moor

 

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