Bekanntmachungen
Bebauungsplan Nr. 150 „Nördlich Götzberger Straße“
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 150 „Nördlich Götzberger Straße“
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Gebietsbezeichnung:
- südlich des Wanderweges
- nördlich und westlich der Götzberger Straße
- östlich und südlich der vorhandenen Gräberfelder
im Ortsteil Henstedt
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung 12/2023-2028 am 26.11.2024 den Bebauungsplan Nr. 150 „Nördlich Götzberger Straße“ der Gemeinde Henstedt-Ulzburg für das o.a. Gebiet, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dieses wird hiermit bekannt gemacht.
Externe Kompensationsmaßnahme
Den Eingriffen in die Schutzgüter Boden und Arten und Lebensgemeinschaften werden planextern folgende Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet:
- für das Neubaugebiet 6.250 Ökopunkte aus dem Ökokonto Grothwisch (Flurstück 128, Flur 10, Gemarkung Henstedt)
- für Bebauungen auf dem Friedhofsgelände 500 Ökopunkte aus dem B-Plan Nr. 104
- Neuanlage von Knicks auf einer Länge von 128 m aus dem B-Plan Nr. 96, 4. Änd. (Flurstücke 56/7 und 282, Flur 6, Gemarkung Ulzburg).
Der Bebauungsplan tritt nach Ablauf des Bekanntmachungstags (11.01.2025) in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung (Rathaus) in Henstedt-Ulzburg, Rathausplatz 1, Zimmer 3.16, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr bzw. nach Terminvereinbarung) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet unter Bauleitplanung eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.