Bekanntmachungen

Verordnung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für die Gemeinde Henstedt-Ulzburg verordnet:

§ 1

Zu den nachstehend aufgeführten Daten, Orten, Zeiten und Anlässen dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LÖffZG geöffnet sein:

Gebiet Ortsteil Ulzburg
Wochentag, Datum Sonntag, 28.04.2024
Verkaufszeiten 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Anlass Gewerbeveranstaltung „HU-Jahrmarkt“

Gebiet Ortsteil Ulzburg
Wochentag, Datum Sonntag, 09.06.2024
Verkaufszeiten 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Anlass Gewerbeveranstaltung „HU-Blaulichttag“

Gebiet Ortsteil Ulzburg
Wochentag, Datum Sonntag, 21.07.2024
Verkaufszeiten 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Anlass Gewerbeveranstaltung „HU-BecksDays mit HU-Verkauft“

Gebiet Ortsteil Ulzburg
Wochentag, Datum Sonntag, 06.10.2024
Verkaufszeiten 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Anlass Gewerbeveranstaltung „HU-Wiesn“

§ 2

Das Offenhalten der Verkaufsstellen ist in den betreffenden Geschäften per Aushang bekannt zu geben.

§ 3

Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Gesetzes über den Mutterschutz sind zu beachten.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LÖffZG mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft und mit Ablauf des letzten in § 1 genannten Tages außer Kraft.

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