Feuer und Flamme zu Ostern – das ist zu beachten

Anträge auf ein Osterfeuer sind bis zum 9. April möglich

Die letzten Schokoladen-Weihnachtsmänner sind aufgegessen, da liegen die Osterhasen schon wieder in den Regalen der Geschäfte. Ostern, so ist es auch hierzulande der Brauch, werden dann auch in Henstedt-Ulzburg wieder zahlreiche Osterfeuer abbrennen. Damit der Freude über die lodernden Flammen keine „böse Überraschung“ folgt und um diese Tradition für Mensch, Natur sowie Tier gleichermaßen verträglich und sicher zu gestalten, weist die Gemeinde Henstedt-Ulzburg darauf hin, dass dabei einige Vorgaben zu beachten sind.

„Feuer zur Osterzeit sind nur dann ausnahmsweise als Osterfeuer erlaubt, wenn sie eindeutig der Brauchtumspflege und nicht zum Entsorgen von Gartenabfällen dienen“,

sagt Melanie Hamann aus dem Ordnungsamt.

„Nach der Pflanzenabfallverordnung sind dagegen grundsätzlich alle Feuer verboten, mit denen Altholz und alle anderen pflanzlichen Abfälle wie zum Beispiel Grünschnitt oder Äste verbrannt beziehungsweise entsorgt werden, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Wer hierfür verantwortlich ist, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.“

Wie sie erklärt, dürfen bei einem Osterfeuer ausschließlich unbehandeltes Holz und trockenes Feuerholz sowie trockene Zweige und Äste verbrannt werden. Das Verbrennen von Grasschnitt, Laub und frischem Baum- sowie Strauchschnitt ist aufgrund des dabei entstehenden Qualms nicht erlaubt.

Generell verbotene Brennmaterialien sind: Behandeltes Holz, Kunststoffe, Farbreste, Altöle, Lösungsmittel, Gummireifen oder auch Dachpappen.

„Diese Brennmaterialien setzen bei der Verbrennung hochgiftige und gesundheitsschädliche Gase frei! Auch das Anzünden mit Benzin birgt nicht nur Gefahren, sondern ist auch für die Umwelt schädlich, da Teile des Anzünders in den Boden gelangen können und somit die Gefahr einer Verseuchung des Grundwassers besteht“,

erklärt Melanie Hamann und mahnt:

„Sorgen Sie für ausreichend Brandschutz! Der Abstand zu Gebäuden sollte mindestens 100 Meter betragen, zu Reetgedeckten Häusern 200 Meter und mehr. Ebenfalls muss ein ausreichender Abstand (200 bis 300 Meter) zu verkehrsreichen Straßen und Bahnlinien aufgrund möglicher Rauchentwicklung eingehalten werden.“

Auch der richtige Untergrund sollte bedacht werden: Osterfeuer sollten am besten auf einem sandigen oder versiegelten Boden entzündet werden. Die Bodendecke auf Wiesen, Hängen und an Böschungen darf nicht abgebrannt werden. Ist dieses nicht möglich, sollte im Vorwege der Boden ausreichend gewässert werden.

Weitere wichtige Dinge sind bei Osterfeuern zu berücksichtigen.

„Es versteht sich von selbst, dass Sie bei anhaltender Trockenheit, starkem Wind oder bei austauscharmer Witterung kein Feuer entzünden dürfen. Außerdem müssen Sie Löschmittel wie zum Beispiel Wasser, Sand oder Feuerlöscher bereithalten und die Feuerstelle muss fortwährend beaufsichtigt werden, bis die Glut erloschen ist“,

so Melanie Hamann.

„Das Brennmaterial dürfen Sie erst am Tage des Verbrennens aufschichten. Anderenfalls müssen Sie es vor dem Abbrennen umsetzen, um (Klein-)Tiere zu schützen.“

Zum Anzünden können geringe Mengen Papier oder Pappe oder alternativ getrocknetes Stroh verwendet werden, verboten sind brandbeschleunigende Stoffe oder Flüssigkeiten wie beispielsweise Benzin. Das Feuer muss unverzüglich gelöscht werden, wenn sich starker Rauch entwickelt oder wenn Funken fliegen. Die erkalteten Verbrennungsreste müssen nach dem vollständigen Erkalten ordnungsgemäß entsorgt werden.

„Wer ein Osterfeuer machen möchte, muss dieses anmelden. Das erfolgt bei der örtlichen Ordnungsbehörde und nicht bei der Feuerwehr. Diese wird jedoch über die angemeldeten Feuer informiert“,

erklärt Melanie Hamann.

„Bei Missachtung der Vorgaben können neben einem Abbrennverbot auch die Kosten für den gegebenenfalls erforderlichen Einsatz der Feuerwehr eingefordert werden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nicht angemeldete Feuer mit einem Bußgeld geahndet werden können.“

Antragsformulare liegen im Rathaus, Zimmer 0.04, während der Öffnungszeiten aus oder können per E-Mail an ordnung@henstedt-Ulzburg.de angefordert werden. Die Bearbeitungsgebühr beträgt zehn Euro. Weitere Informationen sind bei Annette Marquis unter der Telefonnummer 01493-963312 erhältlich.

Letzter Annahmetag für den Antrag auf ein Osterfeuer ist am Mittwoch, 9. April. Später eingehende Anträge können nicht mehr bearbeitet werden.

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