Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg wünscht einen guten und sicheren Jahreswechsel – und weist deswegen auf das Abbrennverbot hin
Das ganzjährig geltende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 wird zwar für den 31. Dezember und den 1. Januar ausgesetzt. Im Umkreis von 300 Metern um reetgedeckte Häuser ist es jedoch auch an diesen beiden Tagen im gesamten Gemeindegebiet verboten, Feuerwerksraketen sowie Abschussbecher aus Gas- und Schreckschusswaffen zu zünden. Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg hofft, dass alle Bürger:innen einen guten Jahreswechsel verbringen.
„Auch wenn wir natürlich allen eine schöne und gern auch ausgelassene Silvester-Feier wünschen, möchten wir noch einmal an die geltenden Regeln im Rahmen des Abbrennverbots von Feuerwerkskörpern erinnern“,
sagt Bürgermeisterin Ulrike Schmidt.
„Dabei geht es uns nicht darum, irgendjemandem den Spaß zu nehmen, sondern das dient einfach der Sicherheit für alle Henstedt-Ulzburger:innen.“
„Im gesamten Gemeindegebiet gibt es eine Vielzahl von Grundstücken mit Reetdachhäusern. Diese werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfindlich beurteilt. In der Vergangenheit ist es leider wiederholt vorgekommen, dass mit Reet eingedeckte bauliche Anlagen durch pyrotechnische Gegenstände in Brand gesetzt wurden“,
erklärt Ulrike Schmidt.
„Wir haben diese Anordnung des Abbrennverbots von Feuerwerkskörpern deswegen getroffen, um Brandgefahren durch das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerksraketen beziehungsweise Abschussbechern aus Gas- oder Schreckschusswaffen aus Anlass des Jahreswechsels 2023/2024 in diesen Bereichen vorzubeugen.“
Dabei überwiegt für die Gemeinde das Interesse der Eigentümer:innen sowie der Bewohner:innen von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände im Umfeld dieser Gebäude in der Silvesternacht abzubrennen. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Darüber hinaus weist die Bürgermeisterin auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin. So dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 – also zum Beispiel Raketen, Knallfrösche und Kanonenschläge – vom 28. bis zum 31. Dezember an Personen im Alter über 18 Jahren verkauft oder abgegeben werden. An Personen im Alter unter 18 Jahren ist das nicht erlaubt.
„Das gilt natürlich auch für Eltern oder ältere Geschwister: Ihnen ist nicht erlaubt, die Feuerwerkskörper an ihre Kinder oder eben jüngere Geschwister weiterzugeben“,
erinnert Ulrike Schmidt.
„Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht abbrennen.“
Außerdem dürfen pyrotechnische Gegenstände auch nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen gezündet werden. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechts. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.