Untere Wasserbehörde überprüft Dichtheitsnachweise privater Schmutzwasserleitungen

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Betreiber*innen einer Grundstücksentwässerungsanlage, also in der Regel Grundstücks- und Hauseigentümer*innen, müssen die Dichtheit ihrer Schmutzwasserleitungen und Schächte nachweisen. Auf diese Verpflichtung weist die Untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg hin. Die Behörde wird in den kommenden Wochen überprüfen, ob die geforderten Nachweise dafür vorliegen. Betroffene Anlieger*innen werden in einem Schreiben aufgefordert, die benötigten Unterlagen bei der Behörde einzureichen.

Beschädigte und undichte Schmutzwasserleitungen können Boden und Grundwasser verunreinigen und unter Umständen auch die Trinkwasserqualität verschlechtern. Umgekehrt kann Grund- und Regenwasser, das beispielsweise bei Starkregen in ein Entwässerungssystem eindringt, die Leistungsfähigkeit der Kanäle und Kläranlagen stark beeinträchtigen.

Zum Schutz von Boden, Grundwasser und der Immobilie sind Grundstücks- und Hauseigentümer*innen daher verpflichtet, die Dichtheit ihrer erdverlegten Schmutzwasserleitungen und Schächte nachzuweisen. Die Nachweise werden von zertifizierten Fachbetrieben im Rohr- und Kanalbau oder Tiefbau ausgestellt. Werden bei der Prüfung undichte Stelle gefunden, müssen diese repariert werden.

Für den Nachweis gelten in Schleswig-Holstein bestimmte Fristen:

  • Bis zum 31.12.2015 mussten alle Grundstücks- und Hauseigentümer*innen die geforderten Nachweise einholen, die häusliches Abwasser (Schmutzwasser) ableiten und innerhalb eines Wasserschutzgebiets liegen.
  • Bis zum 31.12.2015 mussten alle Betreiber*innen von Abwasseranlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, die geforderten Nachweise einholen - unabhängig von ihrem Standort. Als gewerbliches Abwasser gilt Abwasser, das durch den gewerblichen oder industriellen Gebrauch verändert und verunreinigt ist. In der Regel ist die Verunreinigung des gewerblichen Abwassers größer als die des häuslichen.
  • Für alle anderen privaten Abwasseranlagen, die sich nicht in Wasserschutzgebieten befinden, ist der Dichtheitsnachweis nach derzeit geltender Gesetzeslage bis Ende 2025 zu erbringen (bzw. drei Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanals).

Wer zurzeit noch keinen Nachweis vorlegen kann, hat bis Ende des ersten Quartals 2021 Zeit, eine entsprechende Firma mit der Überprüfung zu beauftragen. Ansonsten beabsichtigt die Untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg, ein ordnungsrechtliches Verfahren einzuleiten.

Weitere Informationen dazu sowie Links zu einer Karte mit den ausgewiesenen Wasserschutzgebieten und zu einer Übersicht zertifizierter Betriebe finden Sie im Internet unter: https://www.segeberg.de/Lebenslagen/Umwelt-Planen-Bauen/Wasser-Boden-und-Abfall/Dichtheitspr%C3%BCfung/.

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