Neue Allgemeinverfügung verschärft Betretungsverbot in Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Der Kreis Segeberg hat seine Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2 überarbeitet. Er setzt damit einen restriktiveren Erlass des Gesundheitsministeriums um. Darin geht es um Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (siehe Punkte 7. und 8. der neuen Allgemeinverfügung). Wesentliche Neuerung: Das Betreten ist nun generell untersagt. Es gibt nur noch wenige Ausnahmen.

„Kranke und ältere Menschen müssen in diesen Zeiten besonders vor dem Coronavirus geschützt werden“, sagt Landrat Jan Peter Schröder mit Blick auf Erkrankte und Tote in verschiedenen Einrichtungen in Deutschland, unter anderem im niedersächsischen Wolfsburg sowie in einem Seniorenheim in Tornesch (Kreis Pinneberg). „Wir müssen daher alle uns zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen – auch wenn diese für Angehörige nur schwer zu ertragen sind.“

In der vorherigen Allgemeinverfügung gab es eine Formulierung, die Angehörige einmal täglich unter bestimmten Voraussetzungen den Besuch in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ermöglichte. Das ist nun nicht mehr erlaubt.

Zu den Ausnahmen des Betretungsverbotes gehören ab sofort:

  1. Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind;
  2. Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, beispielsweise Handwerker*innen für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen;
  3. Personen, die Waren von Lieferant*innen an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.

Die Einrichtungen dürfen Ausnahmen von diesem Betretungsverbot nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatient*innen bzw. Bewohner*innen sowie der Mitarbeiter*innen dringend geboten oder medizinisch oder sozialethisch erforderlich ist. Bei der Gewährung von Ausnahmen im Einzelfall sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Auch bei Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Besuchsverbot ist zu gewährleisten, dass der/die Besucher*in registriert wird und die Einrichtung für maximal eine Stunde betritt.
  • Besucher*innen müssen über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.
  • Besucher*innen mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.

Darüber hinaus müssen die Einrichtungen

  • weitere Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,
  • Patient*innen und Personal schützen,
  • persönliche Schutzausrüstung einsparen,
  • Kantinen, Cafeterien und andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patient*innen und Besucher*innen schließen,
  • Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. unterlassen.

Die Allgemeinverfügung tritt heute in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, 19. April. Eine Verlängerung ist möglich.

Allgemeinverfügung vom 01.04.2020 im Wortlaut

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